Satzung
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kunsthaus Essen“ mit dem abgekürzten Zusatz „eingetragener Verein“. Der Verein hat seinen Sitz in Essen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Essen unter der Nr. VR 2488 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
§ 2.1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung vom 1.1.1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen ausgezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2.2.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung breiter kultureller Angebote mit dem Schwerpunkt der bildenden Kunst in der Stadt Essen und speziell im Stadtteil Essen- Rellinghausen. Dazu zählen Jugendkultur und Erwachsenenbildung und die Unterstützung hilfsbedürftiger Künstler*innen.

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Betreiben nicht-kommerzieller Ausstellungsräume für zeitgenössische Kunst
  • Ateliervergabe an Künstler*innen, die entweder Vereinsmitglieder sein müssen oder vom Verein ein Stipendium zugewendet bekommen
  • Kreative und personenbezogene Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
  • Führung eines Kommunikationsbereiches
  • Interkulturelle Bildung, u.a. durch internationalen Künstleraustausch, internationale Stadtteilfeste
  • Förderung des Zusammenlebens ausländischer und deutscher Mitbürger
  • Gleichberechtigte Zusammenarbeit von Männern und Frauen auf allen Gremien-, Funktions- und inhaltlichen Ebenen
  • Förderung des Natur- und Umweltschutzes, u.a. durch künstlerische Projektarbeit
  • Förderung von Körperschaften, Initiativen usw., die gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. der §§ 52 ff. AO bzw. als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke i.S. des § 10 Abs. 1 EstG verfolgen, u.a. durch die Überlassung von Räumlichkeiten, Arbeitsmitteln und Dienstleistungen
  • Künstlerische Forschung, u.a. durch die künstlerische Erforschung neuer Medien
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3.1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und sich für die Förderung der Ziele des Vereins einzusetzen bereit ist.
Neben der aktiven Mitgliedschaft gibt es eine fördernde Mitgliedschaft. Förderndes Mitglied können natürliche und auch juristische Personen werden. Sie unterstützen den Verein finanziell, insbesondere durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags. Fördernde Mitglieder verfügen über kein Stimmrecht. Sie nehmen die Einrichtungen des Vereins nicht in Anspruch. Mit der Beitrittserklärung ist dem Vorstand gegenüber zu erklären, ob die aktive oder die fördernde Mitgliedschaft beantragt wird. Bei bestehender Mitgliedschaft kann beim Vorstand beantragt werden, den Mitgliedsstatus zu wechseln.
Der Verein kann Ehrenmitgliedschaften vergeben.
Ehrenmitglieder sind keine ordentlichen Mitglieder und von Beitragszahlungen befreit und sind in Bezug auf Entscheidungen des Vereins nicht stimmberechtigt. Auf Vorschlag der Mitglieder entscheidet der Vorstand über die Vergabe einer Ehrenmitgliedschaft.

§ 3.2.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

§. 3.3.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres mitzuteilen. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

§ 4 Mitgliederversammlung
§ 4.1.

Einmal jährlich im ersten Quartal findet die Jahreshauptversammlung statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

§ 4.2.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag beim Vorstand verlangt.
In diesem Falle muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen AntragssteIlung erfolgen. Sie ist vom Vorstand ebenfalls schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen einzuberufen.

§ 4.3.

Beschlussfähig ist jede ordentlich berufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung, die auf Antrag von einem Drittel der Anwesenden schriftlich und geheim erfolgen muss, entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 5. Vorstand
§ 5.1.

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassierer und optional einem stellvertretenden 2. Vorsitzenden.
Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich ohne Entgelt aus.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands werden in der jährlichen Jahreshauptversammlung einzeln auf die Dauer eines Jahres in offener Abstimmung durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; auf Antrag findet die Wahl geheim statt.

§ 5.2.

Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in den entsprechenden Vorstandssitzungen erreicht.

§ 5.3.

Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, in dem die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder geregelt sind.

§ 5.4.

Der Vorstand stellt zum Jahresende einen Haushaltsplan auf und legt diesen dem Beirat vor.

§ 5.5.

Der Vorstand kann die Erledigung von Teilen der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, z.B. Buchhaltung, an Hilfspersonen übertragen. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins oder des Vorstands sein. Für diese Tätigkeiten kann ein Gehalt gezahlt werden. Die Tätigkeiten werden in Tätigkeitsbeschreibungen festgelegt. Die Personen unterliegen der Weisung und Aufsicht des Vorstands.

§ 5.6.

Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer, einer Geschäftsführerin übertragen.
Diese(r) sollte Mitglied des Vereins sein, was auch die Möglichkeit eines Vorstandsamtes einschließt. (Jedoch nur das des 2. Vorsitzenden. Das Amt des 1. Vorsitzenden und das des Kassierers sind davon ausdrücklich ausgeschlossen.)
Für diese Tätigkeiten kann ein Gehalt gezahlt werden.
Die Tätigkeiten werden in Tätigkeitsbeschreibungen festgelegt, wobei gegebenenfalls ein besonderes Augenmerk auf die klare Trennung der geschäftsführenden Tätigkeit und dem unbezahlten Vorstandsamt (2. Vorsitzender) gelegt wird. Die Person der/des Geschäftsführers unterliegt den Weisungen des Vorstandes.

§ 5.7.

Der Vorstand richtet auf Vorschlag des Beirates Arbeitsgruppen zur Verwirklichung des Satzungszweckes ein. Diesen Arbeitsgruppen übertr.gt der Vorstand Vertretungsmacht in fest umrissenen Aufgabenbereichen und weist den Arbeitsgruppen im Haushaltsplan ein Budget zu. Die Arbeitsgruppen können Rechtsgeschäfte bis zur Höhe des zugewiesenen Budgets tätigen.

§ 6 Der Beirat

Der Beirat setzt sich zusammen aus den aktiven Mitgliedern des Vereins, die Räume des Vereins als Atelier nutzen. Der Beirat kann andere Mitglieder des Vereins zu weiteren Beiratsmitgliedern berufen.
Der Beirat wird vom Vorstand nach Bedarf – in der Regel 14-tägig – einberufen.
Aufgaben des Beirats:

  • Empfehlungen an den Vorstand,
  • Stellungnahmen zum Haushaltsplanungsentwurfes,
  • Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 7 Beiträge

Es ist ein Jahresbeitrag im voraus bis zum 15. Februar zu entrichten. Fördermitglieder entrichten einen erhöhten Beitrag. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke soll sein Vermögen, soweit es die von den Mitgliedern eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihm geleisteten Sacheinlagen übersteigt, unmittelbar und ausschließlich der Stadt Essen zur Verwendung im Sinne der Zielsetzung des Vereins übertragen werden.

Essen, 25.2.200